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  Haftpflichtbuch AH
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Nutzungsausfallentschädigung kann grundsätzlich beansprucht werden für die Zeit, in der ein Fahrzeug wegen des Unfalles nicht zur Verfügung steht, ohne dass die geschädigte Person Verzögerungen vorwerfbar zu verantworten hat.
vgl. AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10


 Rn.  9-2323


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 Rn.  9-2324

Es ist auf den tatsächlichen Ausfallzeitraum abzustellen.
vgl. AG Essen, Urteil vom 16.08.2022 - 14 C 76/22


 Rn.  9-2325


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 Rn.  9-2326

Der anzusetzende Zeitrahmen richtet sich nach der von der geschädigten Person gewählten Art der Schadenbeseitigung.
vgl. LG Stendal, Urteil vom 28.04.2011 - 22 S 84/10


 Rn.  9-2327


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 Rn.  9-2328

Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2329

Bereits der Entzug der Nutzungsmöglichkeit durch Begutachtung durch einen Sachverständigen stellt einen erstattungsfähigen Zeitraum dar.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2330


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 Rn.  9-2331

Sobald einem Sachverständigen der Gutachtenauftrag erteilt ist, hat die geschädigte Person in der Regel alles erforderliche getan, um die Schadenhöhe berechnen zu lassen und die Umsetzung des Regulierungsverfahrens zu beginnen. Wenn sich die Begutachtung dann aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen hinzieht, reduziert eine Verzögerung der Beugutachtung nicht den Anspruch.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16


 Rn.  9-2332


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 Rn.  9-2333

Gegebenenfalls begründet der einzelfall die Notwendigkeit, Nachfragen zu einem Gutachten zu stellen bzw. weitere Ermittlungen anzustellen; das kann sein, wenn der privat beauftragte Sachverständige keinen Wiederbeschaffugnswert ermittelt hatte, der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer dann aber ein Restwertangebot unterbreitet und der Geschädigte daraufhin noch einmal bei seinem Sachverständigen nachfragen muss.
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20


 Rn.  9-2334


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 Rn.  9-2335

Nach Vorlage des vollständigen Gutachtens kann dem Geschädigten eine Bedenkzeit zustehen, in der er prüft, ob er eine Reparatur wünscht oder eine Ersatzbeschaffung tätigen möchte. Das wird allerdings einen Schaden erfordern, der zumindest die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges aufhebt, weil der Geschädigte anderenfalls für diese Bedenkzeit das Fahrzeug zurückholen und nutzen kann.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2336


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2337

Unschädlich ist es auch, wenn eine Reparatur nicht unmittelbar begonnen wird, sofern die geschädigte Person das nicht verhindern kann und sie den Schädiger bzw. dessen Versicherer darauf hinweist, nicht zu einer Vorfinanzierung in der Lage zu sein.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16


 Rn.  9-2338


Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2339

Auch die Beauftragung eines Anwaltes kann zu einer Verlängerung der Ausfallzeit führen, wenn diese aus Gründen des Einzelfalles ggfls. erst nach dem Vorliegen der gutachten erfolgt.
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20


 Rn.  9-2340


Zitat (LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2341

Die Zeit der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung endet allerdings in der Regel, sobald ein anderes Fahrzeug der geschädigten Person zur Verfügung steht. Das kann ein geliehenes Fahrzeug oder eine Ersatzbeschaffung sein.
vgl. AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10


 Rn.  9-2342


Zitat (AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2343