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Ist das Meerwasser verschmutzt und voller Quallen, rechtfertigt dies eine Minderung von etwa 15%. Sind darüber hinaus am Strand Sandflöhe, kommt eine diesbezügliche Gesamtminderung von 20% in Betracht. vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 |
Rn. 9-724 | Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden "Die Berufung hält bezüglich des Meerwassers die vom Amtsgericht erkannte Minderung von 15 % für 20 Tage für zu gering und erstrebt eine Erhöhung auf 20 %. Dem kann unter Berücksichtigung des Umstandes beigetreten werden, dass das Amtsgericht diesen Mangel als einzigen aus der Gruppe der "sonstigen Leistungen" angesehen hat, die neben den Leistungsgruppen Transport, Unterkunft und Verpflegung den Charakter der Reise bestimmen und vorliegend insbesondere durch die in der Karibik erwarteten Möglichkeiten des Aufenthaltes am und im Meer gekennzeichnet sind.
Zwar hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass der Strand mit Sandflöhen befallen war. Es hat diesen Mangel aber ausweislich der Gründe nur insoweit für schwerwiegend gehalten, als auch die Unterkunft des Klägers und seiner Ehefrau betroffen war. Wertet man die durch den Befall mit Sandflöhen eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Strandes auch bei den sogenannten "sonstigen Leistungen", so rechtfertigt dies eine Erhöhung auf insgesamt 20 %, denn der Kläger verweist zu Recht darauf, dass gerade die Nichtnutzbarkeit des karibischen Meeres und des Strandes den Erfolg des gebuchten Badeurlaubes ernsthaft in Frage stellte." vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 (externer Link) | Rn. 9-725 |
Dunkel verfärbtes Meer mit schlickigem Untergrund sowie Geruchtsbelästigungen in der Anlage wegen versprühten Chemikalien können zusammen 15% Minderung rechtfertigen.
Allerdings kann eine Minderung wegen naturbedingter Umstände an einem öffentlichen Strand ausscheiden, weil dies von dem Reiseveranstalter bzw. den örtlichen Hoteliers nicht beeinflussbar ist. Dann setzt eine entsprechende Minderung voraus, dass vor der Buchung -z.B. im Katalog - abweichend geworben wurde (z.B. mit blauem, sauberen Meerwasser). vgl. AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07 |
Rn. 9-726 | Zitat (AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07) ein-/ausblenden "Die Reise hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Die Kläger haben (...) bewiesen, dass das Wasser vor dem Hotel Santana trüb und dunkel verfärbt war und der Meeresgrund matschig und voll Schlick war. (...)
Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass in der gesamten Hotelanlage täglich Insektenvernichtungsmittel versprüht worden sind und zwar derart, dass Wolken stechenden Geruchs durch die Anlage zogen. Dies ist durch die oben genannten Zeugen bestätigt worden; auch die Zeugin D. hat den unangenehmen Geruch der Insektenvernichtungsmittel angeführt.
Das Auftreten von Sandflöhen und Sandwespen jedoch kann nicht als Mangel im Sinne von §§ 651 c BGB angesehen werden, da es sich um nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand handelt.
Zwar ist für die Beklagte die Qualität des Meereswassers ebenfalls nicht zu beeinflussen, da die Beklagte im Reisekatalog jedoch Strandfotos mit blauem Meereswasser abbildet, ist es als Mangel anzusehen, wenn das Wasser braun und trübe ist - und zwar nicht nur vorübergehend, wie der Aussage der Zeugin D. entnommen werden kann.
Für die vorgenannten Mängel ist eine Minderung um 15 % des Reisepreises angemessen, jedoch erst ab 18.11.06, da die Kläger erst an diesem Tage Mängel angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB." vgl. AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07 (externer Link) | Rn. 9-727 |
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