"35 Für die Dauer des Klinikaufenthalts ist der Haushaltsführungsbedarf naturgemäß deutlich reduziert. Er beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (vgl. BGH r+s 2009, 362; OLG Hamm NZV 2004, 631). Im Streitfall verbleiben für die Dauer der stationären Behandlung an notwendigen Erhaltungsmaßnahmen lediglich die Versorgung der Haustiere sowie der durch die Haustiere entstandene Reinigungsbedarf. Angesichts der Angaben der Klägerin, dass sie täglich 30-40 Minuten staubsauge sowie Eingangsbereich und Treppenhaus täglich wische, schätzt der Senat den Erhaltungsaufwand für die Zeit der stationären Behandlung, also vom 03.06. bis zum 05.06.2010, einschließlich des Aufwands für die Haustierversorgung auf 2 Stunden täglich."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2012 - 9 U 199/11 (externer Link)