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Als allgemeine Bemessungskriterien wurden bislang von der Rechtsprechung herangezogen:
- Verletzungen
- körperliche und seelische Beeinträchtigungen
- Stärke, Heftigkeit und Dauer der Einschränkungen
- etwaige Dauerschäden
- das Alter der geschädigten Person
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19


 Rn.  9-2097


Zitat (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19) ein-/ausblenden      

"2. Maßgeblich für die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes sind die durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, wobei neben Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen ein besonderes Gewicht etwaigen Dauerfolgen der Verletzung zukommt."
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19 (externer Link)


 Rn.  9-2098

Mindernd ist ein Mitverschulden der geschädigten Person zu berücksichtigen. Allerdings ist das Mitverschulden nicht unmittelbar quotal abzuziehen, sondern nur in die Bemessungskriterien insgesamt einzubeziehen und zu würdigen.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.09.2011 - 10 U 3/11


 Rn.  9-2099


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 16.09.2011 - 10 U 3/11) ein-/ausblenden      

"Dabei ist bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten nicht die entsprechende Quote des angemessenen Schmerzensgeldes zu bilden. Das Mitverschulden ist nur ein Bemessungsfaktor neben anderen."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.09.2011 - 10 U 3/11 (externer Link)


 Rn.  9-2100

Mindernd ist zu berücksichtigen, wenn der Haftungsgrund darin liegt, dass Schädiger und geschädigte Person eine gemeinsame, risikobehaftete Tätigkeit ausgeführt haben, z.B. die Jagd oder das Klettern. Da in diesen Fällen beide Beteiligten die Risiken grundsätzlich als annehmbar angesehen haben, kommt nur eine gemäßigte Minderung in Betracht.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18


 Rn.  9-2101


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18) ein-/ausblenden      

"Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist - wenn auch nur in geringem Umfang - zu berücksichtigen, dass es sich um einen Kletterunfall handelt und dass der Beklagte die Sicherung des Klägers nicht als bezahlter Helfer durchführte, sondern als "Kletter-Bekanntschaft" des Klägers, er also mit ihm gemeinsam an dem Vorgang beteiligt war. Zu Recht wird angenommen, dass eine risikoreiche gemeinsame Betätigung sich auf das Schmerzensgeld auswirkt (zur Jagd: OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 1975 - 14 U 246/74 -, Rn. 76, juris). Dies darf aber auch nicht überbetont werden, weil die Risikowahrnehmung sehr subjektiv ist und etwa die Teilnahme am Straßenverkehr ebenfalls nicht unerhebliche Risiken birgt, ohne dass sich dies im Normalfall mindert auf das Schmerzensgeld auswirken würde."
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18 (externer Link)


 Rn.  9-2102

In Betracht kommt auch eine Schmerzensgelderhöhung wegen eines zögerlichen Regulierungsverhaltens. Das setzt indes einen erheblichen Verstoß voraus. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor, wenn in einem sehr frühen Stadium nur ein kleiner Betrag - etwa 9% des letztlich berechtigten Betrages - und ca. 1,5 Jahre nach dem Unfall ein weiterer Betrag geleistet wird, der dann deutlich mehr als die Hälfte des berechtigten Schmerzensgeldes beträgt.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 - 7 U 18/20


 Rn.  9-2103


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 - 7 U 18/20) ein-/ausblenden      

"Die Beklagte hat noch im Jahr 2008 eine erste Abschlagszahlung von 10.000,- € geleistet und damit zu einem vergleichsweise frühen Stadium. Dieser Betrag befindet sich angesichts eines gerechtfertigten Schmerzensgeldes von 80.000,- € sicherlich eher an der unteren Grenze einer Abschlagszahlung. Es ist aber angesichts der Schwere der Verletzungen und des naturgemäß längeren Behandlungs- und Heilungsverlaufs nachvollziehbar, dass zunächst erst ein Abschlag gezahlt wird und dann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Schwere und Dauer des Behandlungsverlaufs erkennbar werden sowie Art und Umfang von Dauerfolgen sich abzeichnen, eine weitere (Abschlags-)Zahlung erfolgt. Dies war hier mit einer Abschlagszahlung von 50.000,- € zur beliebigen Verrechnung am 12.04.2010 und damit rund 1,5 Jahre nach dem Unfall der Fall. Eine Tilgungsbestimmung hat die Beklagte zwar erst vier Jahre später abgegeben, indem sie dem Kläger mitgeteilt hat, dass 45.000,- € auf das Schmerzensgeld zu verrechnen seien und 5.000,- € auf geltend gemachten Verdienstausfall. Hierin ist deshalb keine unvertretbare Hinauszögerung der Regulierung zu sehen, weil bei Zahlung die Beklagte dem Kläger das Geld "zur beliebigen Verrechnung" ausgezahlt hat und erst im Rahmen der weiteren Korrespondenz und Vergleichsgespräche dann diese Tilgungsbestimmung gewählt hat. Die Summe der Abschlagszahlungen von 55.000,- € ist angesichts des Umfangs des angemessenen Schmerzensgeldes von 80.000,- € im Lichte des Gesamtgefüges der Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. insoweit OLG München Urteil vom 29. Juli 2020 - 10 U 2287/20 -, juris, Rn. 9 ff., wonach sich eine unangemessen niedrige Abschlagszahlung als nicht nachvollziehbar und vorwerfbar erweisen kann, was bei einer deutlich über der Hälfte des angemessenen Schmerzensgeldbetrages liegenden Summe wie hier nicht der Fall ist). Auch ist angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht erkennbar, dass das Regulierungsverhalten der Beklagten in irgendeiner Weise "zermürbend" gewesen sein sollte und sich daher ein Vorwurf ergeben könnte, der eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2019 - I - 11 U 136/16 -, juris, Rn. 72). Vorliegend belegt die außergerichtliche Korrespondenz vielmehr stete Vergleichsverhandlung wie etwa noch in dem Schreiben vom 12.8.2014 mit einem weiteren Vergleichsvorschlag der Beklagten (Anlage K 6) und einer Berücksichtigung der Entwicklungen des Gesundheitszustandes des Klägers im Rahmen der Schadensregulierung und -bearbeitung."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 - 7 U 18/20 (externer Link)


 Rn.  9-2104

Gleichfalls liegt auch kein nicht nachvollziehbares Regulierungsverhalten eines Versicherers vor, wenn vorgerichtlich die materiellen Schäden weitestgehend beglichen werden und immerhin 20.000 Euro auf immaterielle Schäden gezahlt werden (, was jedenfalls 50% des nach Gerichtsentscheidung angemessenen Schmerzensgeldes entspricht).
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19


 Rn.  9-2105


Zitat (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19) ein-/ausblenden      

"Daneben können auch andere Aspekte noch eine Rolle spielen wie z. B. das Regulierungsverhalten des in Anspruch genommenen Versicherers. Dieses hat das Landgericht jedoch aus Sicht des Senats zu Unrecht beanstandet, denn die Beklagte hat vorgerichtlich nicht nur die geltend gemachten materiellen Schäden der Klägerin weitgehend ausreichend reguliert, wie das erstinstanzliche Urteil aufzeigt, sondern auch auf das Schmerzensgeld nicht unerhebliche Zahlungen von insgesamt 20.000 € erbracht. Von einem unangemessenen, nicht nachvollziehbaren Regulierungsverhalten des Versicherers, was ggf. ein angemessenes Schmerzensgeld erhöhen kann, kann damit keine Rede sein."
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19 (externer Link)


 Rn.  9-2106