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  Haftpflichtbuch AH
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Als allgemeine Bemessungskriterien wurden bislang von der Rechtsprechung herangezogen:
- Verletzungen
- körperliche und seelische Beeinträchtigungen
- Stärke, Heftigkeit und Dauer der Einschränkungen
- etwaige Dauerschäden
- das Alter der geschädigten Person
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19


 Rn.  9-2097


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 Rn.  9-2098

Mindernd ist ein Mitverschulden der geschädigten Person zu berücksichtigen. Allerdings ist das Mitverschulden nicht unmittelbar quotal abzuziehen, sondern nur in die Bemessungskriterien insgesamt einzubeziehen und zu würdigen.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.09.2011 - 10 U 3/11


 Rn.  9-2099


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 Rn.  9-2100

Mindernd ist zu berücksichtigen, wenn der Haftungsgrund darin liegt, dass Schädiger und geschädigte Person eine gemeinsame, risikobehaftete Tätigkeit ausgeführt haben, z.B. die Jagd oder das Klettern. Da in diesen Fällen beide Beteiligten die Risiken grundsätzlich als annehmbar angesehen haben, kommt nur eine gemäßigte Minderung in Betracht.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18


 Rn.  9-2101


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 Rn.  9-2102

In Betracht kommt auch eine Schmerzensgelderhöhung wegen eines zögerlichen Regulierungsverhaltens. Das setzt indes einen erheblichen Verstoß voraus. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor, wenn in einem sehr frühen Stadium nur ein kleiner Betrag - etwa 9% des letztlich berechtigten Betrages - und ca. 1,5 Jahre nach dem Unfall ein weiterer Betrag geleistet wird, der dann deutlich mehr als die Hälfte des berechtigten Schmerzensgeldes beträgt.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 - 7 U 18/20


 Rn.  9-2103


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 Rn.  9-2104

Gleichfalls liegt auch kein nicht nachvollziehbares Regulierungsverhalten eines Versicherers vor, wenn vorgerichtlich die materiellen Schäden weitestgehend beglichen werden und immerhin 20.000 Euro auf immaterielle Schäden gezahlt werden (, was jedenfalls 50% des nach Gerichtsentscheidung angemessenen Schmerzensgeldes entspricht).
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19


 Rn.  9-2105


Zitat (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2106