"Der Schmerzensgeldbemessung war ein Zustand des Klägers zugrunde zu legen, der eine Krankschreibung von drei Wochen gerechtfertigt hätte. Denn ob der Kläger seine Arbeit schon zuvor wieder aufgenommen hat, spielt keine Rolle, weil die unfallbedingten Beeinträchtigungen, unter denen er zu leiden hatte, eine Krankschreibung von drei Wochen gerechtfertigt hätten."
vgl. LG Göttingen, Urteil vom 12.08.2002 - 9 S 21/02 (externer Link)