In einem (erkennbaren) Baustellenbereich bestehen für den Bauunternehmer keine besonderen Sicherungspflichten, der Sturzgefahr für Passanten aus baustellenüblichen Gründen entgegenzuwirken, solange diese die Baustelle nicht zu betreten haben. Stürz ein Passant über eine dort liegende Schaufel, ist der Bauunternehmer nicht haftbar zu machen. vgl. OLG Hamm im Beschluss vom 17.07.2017, Az. 6 U 18/17 |
Rn. 9-1298 |