Berufsbedingte Aufwendungen können bei der Schadensersatzberechnung regelmäßig pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens angerechnet werden. Wendet der Geschädigte ein, dass nur niedrigere Aufwendungen erfordelrich seien, hat er dies substantiiert zu begründen und zu beweisen. vgl. OLG München im Urteil vom 26.03.2019, Az. 24 U 2290/18 |
Rn. 9-2139 |