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  Haftpflichtbuch AH
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Erforderlich ist weiter eine gemeinsame Betriebsstätte. Dies beinhaltet ein wesentliches Ineinandergreifen der Tätigkeiten.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18


 Rn.  9-2487


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18) ein-/ausblenden      

"Eine Haftungsprivilegierung scheidet aber auch deshalb aus, weil nicht, wie es § 106 Abs. 3 SGB VII voraussetzt, der Beklagte zu 1 und der Kläger auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und dem folgend des erkennenden Senats erfasst der Begriff der \"gemeinsamen Betriebsstätte\" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Danach greift die Haftungsprivilegierung nicht schon dann, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine \"gemeinsame\" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als \"dieselbe\" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als \"gemeinsame\" Betriebsstätte rechtfertigt (BGH v. 23.09.2014 - VI ZR483/12 - juris - VersR 2014, 1395). Hiervon ausgehend waren der Beklagte zu 1 und der Kläger nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig. Es fehlt in der konkreten Arbeitsausführung an einer inneren Verknüpfung der von dem Beklagten zu 1 und dem Kläger erbrachten Arbeitsleistungen. Vielmehr liegt ein bloßes beziehungsloses Nebeneinander ihrer Tätigkeiten vor. Denn das Wegsetzen des Sprinters war für die weitere Tätigkeit des Klägers völlig ohne Belang, nicht einmal als vorbereitende Handlung."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18 (externer Link)


 Rn.  9-2488