"Denn zum Einen diente das Pferd Q nicht seinem Beruf, seinem Erwerb oder seinem Unterhalt. Der Beklagte zu 1) verdient nach seinem eigenen Bekunden keine großen Beträge durch seine Tätigkeit als Reitlehrer, sondern er bezeichnet den Reitunterricht vielmehr als sein Hobby. Der durch die Tierhaltung erzielte Verdienst muss jedoch einen wirtschaftlich erheblichen Beitrag zum Unterhalt oder Erwerb des Tierhalters bringen, um die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB zu eröffnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2005 - 24 U 128/05). Der Beklagte zu 1) erzielt jedoch angeblich zum Teil nur 24 EUR im Monat, je nach Auftragslage, was in keinem Fall ausreicht, um das Pferd Q als Berufstier zu klassifizieren (vgl. OLG Frankfurt, aaO., wonach sogar 340 EUR/Monat nicht genügen)."
vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2008 - 12 O 264/06 (externer Link)