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  Haftpflichtbuch AH
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Eine Enthaftung eines Tierhalters kann allenfalls nach § 833 S. 2 BGB erfolgen, wenn das Tier erheblichere Verdienste einfährt (Reitpferd) bzw. wirtschaftlich hinreichend relevant ist (z.B. Wachhund gegen Diebstahl). Bei einem Verdienst sollen 24 EUR bzw. 340 EUR (, was hier kritisch bewertet wird,) monatlich nicht genügen.
vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2008 - 12 O 264/06


 Rn.  9-1202


Zitat (LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2008 - 12 O 264/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1203