"Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller den Verwender nicht oder nicht hinreichend über die Art und Weise der Verwendung des Produkts und damit verbundene Gefahren informiert. Lassen sich mit dem - bestimmungsgemäßen, ggfl. auch nur naheliegenden - Gebrauch eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az. VI ZR 107/08, Juris)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2022 - 1 U 267/21 (externer Link)