Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
        Allgemeines
        Pflichtige
        Alter
         > 6 Jahre
         > 7 Jahre
         > 8 Jahre
         > 11 Jahre
         > 12 Jahre
         > 13 Jahre
         > Erwachsene
       Tätigkeiten / Gefahren
       Kindertagesstätte und Schulen
      Baustellen (-bereiche)
      Behinderteneingang
      Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
      Fahrschule
      Freizeitveranstaltungen
      Frisörhaftung
      Haarentfernung
      Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
      Legionellen
      manipulierter Unfall
      Nachbarn
      Presse & Veröffentlichungen
      Permanent Make-Up
      Produkthaftung
      Reisen
      Reitunterricht
      Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
      Strom & Stromschäden
      Sturz: wegen....
      Tätowiererhaftung
      Tierhalter- & -hüterhaftung
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Aufsichtspflichten, § 832 BGB -> Alter -> 13 Jahre

Die unkontrollierte Internetnutzung durch ein 13-jähriges Kind ist bei einem normalerweise als ehrlich und folgsam bekekannten Kind unproblematisch zu gestatten, sofern das Kind von den Aufsichtspflichtigen grundsätzlich auf Rechte und Pflichten - so auch Verbot von Tauschbörsen / -programmen - hingewiesen wurde. Stichprobenkontrollen o.ä. sind dann nicht notwendig.
vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12


 Rn.  9-253


Zitat (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12) ein-/ausblenden      

"Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

(2) Es ist allerdings nicht zu bestreiten, dass erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote gelegentlich übertreten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 26 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber keine Verpflichtung der Eltern, ohne konkreten Anlass regelmäßig zu kontrollieren, ob ihr Kind bei der Nutzung von Computer und Internet ihm auferlegte Verbote beachtet.

Eine solche Verpflichtung widerspräche der gesetzlichen Wertung des § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach sollen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Mit diesem Erziehungsgrundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Eltern die Nutzung des Internets durch ihr 13-jähriges Kind ohne konkreten Anlass regelmäßig kontrollieren müssten (vgl. Wenn, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 2; Krieg, jurisPR-ITR 16/2008 Anm. 3; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 3.2 Rn. 81)."

vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 (externer Link)


 Rn.  9-254