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  Haftpflichtbuch AH
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Die unkontrollierte Internetnutzung durch ein 13-jähriges Kind ist bei einem normalerweise als ehrlich und folgsam bekekannten Kind unproblematisch zu gestatten, sofern das Kind von den Aufsichtspflichtigen grundsätzlich auf Rechte und Pflichten - so auch Verbot von Tauschbörsen / -programmen - hingewiesen wurde. Stichprobenkontrollen o.ä. sind dann nicht notwendig.
vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12


 Rn.  9-253


Zitat (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-254