"Für die haftungsrechtliche Zurechenbarkeit einer solchen psychischen Primärverletzung gelten aber zusätzliche Anforderungen (BGH VersR 1976, 639; OLG Köln, NJW 2007, 1757; OLG München, VersR 2004, 124). Da es sich bei der Primärverletzung gerade um eine Frage des haftungsbegründenden Tatbestandes handelt - es hier also um das Hervorrufen einer Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geht - ist zwingende Voraussetzung einer Haftung, dass sich das Verschulden des Schädigers gerade auch auf das Hervorrufen der psychisch vermittelten Gesundheitsschäden bezieht. Verschulden setzt aber Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges voraus. Geht es wie hier um einen haftungsbegründenden Primärschaden, ist demnach ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden haftungsrechtlich nur dann zurechenbar, wenn er vorhersehbar war (OLG Köln, NJW 2007, 1757 m.w.N.; BGH VersR 1976, 639; OLG München, VersR 2004, 124). Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es hier aber.
Die Frage der Vorhersehbarkeit eines Schadens ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, die sich an der Erfahrung des täglichen Lebens orientieren. Ausreichend ist dabei, dass eine Schädigung überhaupt vorhersehbar ist - auf die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs und der konkret eingetretenen Verletzungsfolge kommt es nicht an. Die Möglichkeit einer entsprechenden Schädigung darf nicht ganz fern liegen. Beruht der Eintritt der Folge auf einer ganz außergewöhnlichen, dem Schädiger unbekannten Disposition des Geschädigten, fehlt es an der Zurechenbarkeit (zum Vorstehenden insgesamt: OLG Köln, NJW 2007, 1757 m.w.N.)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 25.04.2014 - 7 O 362/11 (externer Link)