| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Mitverschulden und Ausschlüsse
-> Mitverschulden, § 254 BGB
-> Schutzausrüstung
Bei gefährlichen Sportarten, wie zum Beispiel dem Inline-Skaten ist eine Schutzausrüstung zwingend zu tragen, wobei es zwar verstärkt bei Anfängern zu Stürzen kommt, aber auch erfahrene Skater Stürze erleiden. vgl. LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 02 O 374/14 |
Rn. 9-2519 | Zitat (LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 02 O 374/14) ein-/ausblenden "Es werden Kurse angeboten, um diese Sportart sicher zu erlernen, die Gefahr eines Sturzes beim Inline-Skating ist hoch und es kommt häufig zu Stürzen von Anfängern, aber auch von fortgeschrittenen Skatern. Deshalb ist auch das Anlegen von Schutzausrüstung unumgänglich." vgl. LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 02 O 374/14 (externer Link) | Rn. 9-2520 |
Bei Leichtkrafträdern kann das Nichtbenutzen von Schutzausrüstung, wie z.B. Motorradsteifeln, nicht unbedingt im Rahmen des § 254 BGB vorgeworfen werden. Denn bei kleineren Zweirädern hat sich dies bislang noch nicht durchgesetzt. vgl. LG Landshut, Endurteil vom 22.09.2016 - 81 O 2823/13 |
Rn. 9-2521 | Zitat (LG Landshut, Endurteil vom 22.09.2016 - 81 O 2823/13) ein-/ausblenden "Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Da die Rechtsordnung jedoch eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderem oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert. Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Danach würde es für eine Mithaftung des Beklagten zu 1 ausreichen, wenn für Fahrer von Leichtkrafträdern innerorts das Tragen von Motorradstiefeln zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az.: VI ZR 281/13, dort zum Tragen von Fahrradhelmen).
Zur Überzeugung des Gerichts ist es bei Fahrern von Leichtkrafträdern insbesondere innerorts bis heute eher wenig verbreitet mit stabilen Motorradstiefeln zu fahren. Vielmehr wird überwiegend, mit leichtem Schuhwerk, wie z.B. Turnschuhen, zu fahren." vgl. LG Landshut, Endurteil vom 22.09.2016 - 81 O 2823/13 (externer Link) | Rn. 9-2522 |
|