"Doch auch wenn feststünde, dass der Schlauch sich, wie von der Klägerin in ihrer Anhörung beschrieben, hob, läge eine Pflichtverletzung seitens Mitarbeitern der Beklagten nicht vor. Nach Aussage der Klägerin war für sie der Schlauch gut erkennbar. Zudem war für sie erkennbar, dass mit diesem Schlauch gerade gegossen wurde. Nach Ansicht des Gerichts muss in einem Gartencenter, in dem gerade erkennbar mit einem Gartenschlauch Blumen gegossen werden, damit gerechnet werden, dass sich dieser Schlauch jederzeit bewegen kann. Da die Klägerin zudem erkannte, dass unweit ihres Gehweges die Kabeltrommel stand, aus der der Schlauch mit einer gewissen Höhe auf den Boden herabfiel, musste die Klägerin auch damit rechnen, dass der Schlauch durch das Gießen mit dem Schlauch nicht nur auf dem Boden liegend hin und her bewegt wird, sondern sich auch leicht in Höhe der Kabeltrommel anheben kann. Ein solches Anheben beschrieb die Klägerin in ihrer Anhörung, nicht jedoch ein weiteres Anheben, mit dem nicht mehr gerechnet werden müsste. Das Verfangen in dem Gartenschlauch unterfällt damit dem allgemeinen Lebensrisiko, eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr ist in einem Gartencenter während der Bewässerung der Blumen nicht zu erwarten."
vgl. AG München, Endurteil vom 23.10.2019 - 122 C 9106/19 (externer Link)