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  Haftpflichtbuch AH
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Ehepartner sind nicht aufgrund der ehelichen Verbundenheit aufsichtspflichtig im Sinne des § 832 BGB.
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 09.10.2020 - 3a C 179/18


 Rn.  9-205


Zitat (AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 09.10.2020 - 3a C 179/18) ein-/ausblenden      

"Bereits das Reichsgericht (RGZ 70, 48 (50)) hat entschieden, dass das Eheband nicht als Rechtsgrundlage für eine gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber Erwachsenen in Betracht kommt, wie sie von § 832 BGB vorausgesetzt wird."
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 09.10.2020 - 3a C 179/18 (externer Link)


 Rn.  9-206

Ein Ehepartner kann jedoch wegen des Ehebandes originär nach § 823 BGB haften, dies jedoch nur insoweit als dass Personen geschädigt werden, die im Bereich des Hausanwesens mit der Familie in Kontakt kommen.
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 09.10.2020 - 3a C 179/18


 Rn.  9-207


Zitat (AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 09.10.2020 - 3a C 179/18) ein-/ausblenden      

"Der Klägerin steht daneben auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 2) zu, denn bereits das Reichsgericht (RGZ 70, 48) hat eine Rechtspflicht zur Fürsorge für eine nicht zurechnungsfähige oder sonstige zur Überwachung bedürftige Person verneint. In der Ehegemeinschaft würden sich zwar solche Rechte und Pflichten aus dem Wesen der Ehe ergeben mit Verweis auf §§ 1353 Abs. 1, 1354 Abs. 1, 1360 Abs. 1, Abs. 3 BGB, diese Pflichten bestünden jedoch nur im Bereich des Hauswesens und in Bezug auf mit den Familienangehörigen in Berührung kommende Personen wie Dienstboten oder Hausmitbewohner. Bei der Klägerin handelt sich ersichtlich nicht um diesen Personenkreis, dieser befindet sich auch keinesfalls mehr im überschaubaren Bereich des Hauswesens der Beklagten zu 2)."
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 09.10.2020 - 3a C 179/18 (externer Link)


 Rn.  9-208