"Der Klägerin steht daneben auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 2) zu, denn bereits das Reichsgericht (RGZ 70, 48) hat eine Rechtspflicht zur Fürsorge für eine nicht zurechnungsfähige oder sonstige zur Überwachung bedürftige Person verneint. In der Ehegemeinschaft würden sich zwar solche Rechte und Pflichten aus dem Wesen der Ehe ergeben mit Verweis auf §§ 1353 Abs. 1, 1354 Abs. 1, 1360 Abs. 1, Abs. 3 BGB, diese Pflichten bestünden jedoch nur im Bereich des Hauswesens und in Bezug auf mit den Familienangehörigen in Berührung kommende Personen wie Dienstboten oder Hausmitbewohner. Bei der Klägerin handelt sich ersichtlich nicht um diesen Personenkreis, dieser befindet sich auch keinesfalls mehr im überschaubaren Bereich des Hauswesens der Beklagten zu 2)."
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 09.10.2020 - 3a C 179/18 (externer Link)