Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
       Tätowiererhaftung
       Tierhalter- & -hüterhaftung
       Verfolger- und Rettungsfälle
       Verkehrssicherungspflichten
       Verkehr
        Bahnverkehr
        Elektrokleinstfahrzeuge
        Fußgänger
         > Allgemeine Sorgfalt
         > auf kombiniertem Fuß- und Radweg
         > Betreten eines Gehweges
         > Betreten einer Fahrbahn
         > Betreten eines Radweges
       Passagiere
       Betriebsgefahr
       PKW-Fahrer
       Radfahrer
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Verkehr -> Fußgänger -> Betreten einer Fahrbahn

Da Fahrbahnen grundsätzlich den Verkehrsmitteln dienen, muss ein Fußgänger besonders aufmerksam sein, wenn er diese überqueren oder betreten möchte. Achtet er nicht auf bevorrechtigte Fahrzeuge, ist sein Verhalten in der Regel als grob fahrlässig einzuordnen mit der Folge, dass bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug den Fußgänger mindestens 50% Mithaftung angelastet werden können.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20


 Rn.  9-1784


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1785

Auch ein Radweg ist eine Fahrbahn im Sinne der StVO, weshalb Fußgänger - auch aus dem Bus aussteigende Personen - den Radweg nicht ohne Umschau betreten dürfen. In dem Sonderfall, dass der Radfahrer indes damit rechnen muss, dass Fahrgäste aus einem Bus aussteigen, kann der Radfahrer ein Mitverschulden von 80% tragen.
vgl. KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14


 Rn.  9-1786


Zitat (KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1787