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Da Fahrbahnen grundsätzlich den Verkehrsmitteln dienen, muss ein Fußgänger besonders aufmerksam sein, wenn er diese überqueren oder betreten möchte. Achtet er nicht auf bevorrechtigte Fahrzeuge, ist sein Verhalten in der Regel als grob fahrlässig einzuordnen mit der Folge, dass bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug den Fußgänger mindestens 50% Mithaftung angelastet werden können. vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20 |
Rn. 9-1784 | Zitat (OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20) ein-/ausblenden "Da eine Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich Vorrang [BGH, NJW 2000, 3069]. Das gilt auch auf einem Parkplatz, der wie hier mit deutlich erkennbaren Fahrspuren ausgestattet ist. Auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr hat der Fußgänger Rücksicht zu nehmen, also bei Annäherung eines Fahrzeugs zu warten; der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass ein Fußgänger die Fahrbahn nicht kurz vor seinem Fahrzeug zu überqueren versucht [Hentschel/König/Dauer-König, § 25 StVO Rn. 33 m. w. N.]. Das Betreten der Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs ist in der Regel grob fahrlässig [KG Berlin, NZV 2009, 343]. " vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20 (externer Link) | Rn. 9-1785 |
Auch ein Radweg ist eine Fahrbahn im Sinne der StVO, weshalb Fußgänger - auch aus dem Bus aussteigende Personen - den Radweg nicht ohne Umschau betreten dürfen. In dem Sonderfall, dass der Radfahrer indes damit rechnen muss, dass Fahrgäste aus einem Bus aussteigen, kann der Radfahrer ein Mitverschulden von 80% tragen. vgl. KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14 |
Rn. 9-1786 | Zitat (KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14) ein-/ausblenden "1. Dem Grunde nach kommt eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Körper und Gesundheit in Betracht. Er verletzte durch sein Verhalten am 16. Oktober 2012 die Klägerin. Der Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft, weil er entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO den Radweg ohne Beachtung des Verkehrs betrat. Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Radwege (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Auflage 2014, § 25 StVO Rn. 10; Landgericht Heidelberg, ZfSch 2004, 257 f.). Der Beklagte hätte nicht den Radweg betreten dürfen, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob ein Radfahrer kommt." vgl. KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14 (externer Link) | Rn. 9-1787 |
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