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Eine Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen ist nur in ausnahmefällen notwendig, nämlich dann, wenn sie ausnahmsweise eine besondere Verkehrsbedeutung haben.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07


 Rn.  9-1418


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07) ein-/ausblenden      

"bb) Gehwege müssen grundsätzlich nicht beleuchtet werden, sofern sie nicht ausnahmsweise eine besondere Verkehrsbedeutung haben (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 419; OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2001, Az. 9 U 23/01; vgl. auch Urteil des Senats vom 10. April 2007, Az. 2 U 47/06). Dies gilt erst recht bei Gehwegen und Treppen in Parkanlagen. Angesichts des von dem Beklagten zu 1.) zu den Akten gereichten Lageplans (Bl. 36 d. A.) kann auch nicht erkannt werden, dass die Treppe erhöhte Verkehrsbedeutung aufweist.

Hinzu kommt, dass vor der betreffenden Treppe gar keine Beleuchtungskörper installiert sind, also der Fußgängerverkehr dort vernünftigerweise auch keine Beleuchtung erwarten kann. Allein an der Uferpromenade selbst sind Laternen. Der vernünftige Fußgänger kann nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der nicht beleuchtete Gehweg bei Dunkelheit in jeder Beziehung sicher ist. Bei ungenügender Beleuchtung muss ein Fußgänger vielmehr seine Gehweise so einrichten, dass er den Straßenzustand jederzeit berücksichtigen und sich auf ihn einstellen kann (OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1440)."

vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07 (externer Link)


 Rn.  9-1419