Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
       Tätowiererhaftung
       Tierhalter- & -hüterhaftung
        § 823 BGB
        § 833 BGB
        § 834 BGB
         > Tierhüter
       Mitverschulden / mitwirkende Tiergefahr
       Situationen
       Sorgfaltsanforderungen (Fallgruppen)
       Sozialgesetzbuch, SGB VII
       § 833 S. 2 BGB - Exculpation
       Mitverschulden
       Wachhund
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Tierhalter- & -hüterhaftung -> § 834 BGB -> Tierhüter

Tierhüter ist, wer die Aufsichtsführung über ein Tier per Vertrag übernimmt.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00


 Rn.  9-1077


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00) ein-/ausblenden      

"Aufsichtsführung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nämlich Übertragung der selbstständigen allgemeinen Gewalt und der Aufsicht über das betroffene Tier durch vertragliche Vereinbarung."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00 (externer Link)


 Rn.  9-1078

Ein solcher Vertrag über die Tieraufsicht kann auch konkludent geschlossen werden.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00


 Rn.  9-1079


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00) ein-/ausblenden      

"Zwar kann ein solcher Vertrag auch konkludent, d.h. stillschweigend geschlossen werden,"
vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00 (externer Link)


 Rn.  9-1080

Tieraufseher im Sinn des § 834 BGB wird man nicht allein durch das Führen eines Hundes an einer gemeinsamen Leine mit dem eigenen Hund.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00


 Rn.  9-1081


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00) ein-/ausblenden      

"Der Kläger verkennt schon im rechtlichen Ausgangspunkt, dass der Zeuge ... nicht durch das schlichte Führen seines Hundes an einer gemeinsamen Leine zum Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB wurde."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00 (externer Link)


 Rn.  9-1082

Eine Tieraufsicht eines Dritten ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn der Tierhalter unmittelbar zugegen ist, sei es, wenn der Tierhalter als Hundehalter den führenden Dritten bei einem Spaziergang begleitet oder als Halter eines Pferdes mit dem Kutscher gemeinsam in der Kutsche fährt.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00


 Rn.  9-1083


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00) ein-/ausblenden      

"wobei jedoch für eine solche Annahme wegen der Anwesenheit des Klägers in unmittelbarer Nähe und damit seiner fortbestehenden Möglichkeit direkter Einflussnahme auf das Tier nicht der geringste Anhaltspunkt besteht. Rechtsprechung und Literatur gehen deshalb auch übereinstimmend davon aus, dass ein Kutscher dann nicht zum Tierhüter wird, wenn er das Pferdefuhrwerk zwar selber lenkt, allerdings der Halter mitfährt (Staudinger-Belling/Eberl-Borges, 13. Aufl., Rdn. 21 zu § 834 BGB)."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00 (externer Link)


 Rn.  9-1084