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Auf einem Spielplatz sind besonders hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten zu beachten. So ist die Sicherheit nach den jüngsten und nachvollziehbar unvernünftigsten Kindern zu richten, die den Spielplatz nutzen werden. vgl. LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 - 12 O 227/08 |
Rn. 9-1516 | Zitat (LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 - 12 O 227/08) ein-/ausblenden "Die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht bei Nutzung von Spielgeräten durch Kinder sind besonders hoch. Wer solche Spielgeräte zur Verfügung stellt und gerade Kinder zur Nutzung einlädt, hat in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass Kinder Gefahren nicht wie ein Erwachsener erkennen. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit muss sich an dem Alter der jüngsten Kinder ausrichten, die für die Benutzung in Frage kommt (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 384 mit weiteren Nachweisen)." vgl. LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 - 12 O 227/08 (externer Link) | Rn. 9-1517 |
Gegen das Lösen durch Dritte sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um den gefahrlosen Spielbtrieb bestmöglich zu ermöglichen. vgl. LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 - 12 O 227/08 |
Rn. 9-1518 | Zitat (LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 - 12 O 227/08) ein-/ausblenden "Bei dem konkreten Spielgerät sind hohe Anforderungen an die Sicherheit für die Kinder zu stellen. Es muss gewährleistet sein, dass das Seil fest in den Verankerungen ist, damit Kinder gefahrlos auf dem Balken balancieren können. Kinder halten sich erfahrungsgemäß beim Balancieren am Seil fest und ziehen daran. Sie hängen zum Teil ihr gesamtes Gewicht daran. Dafür ist das Seil auch gerade angebracht. Dies ist der Beklagten auch bekannt. Denn der Zeuge U hat bekundet, dass es die kindtypischen Verhaltensweisen an dem Spielgerät bei seinen wöchentlichen Kontrollen in der Weise nachahme, dass er versuche, das Seil in Bewegung zu bringen, sich daran hänge und rüttele. Infolgedessen war auch der Beklagten klar. dass es eine besondere Gefahrenquelle darstellt, wenn ein solches Seil nicht fest verankert ist. Daher hätte sie auch Vorkehrungen gegen das Lösen des Seils durch Dritte treffen müssen. Der Umstand, dass sich die verwendeten Verschraubungen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten durch unbefugte Dritte lösen ließen, stellt damit eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar. Sie hätte vielmehr zur Befestigung des Seiles Schrauben verwenden müssen, die sich nicht ohne weiteres durch Dritte lösen lassen. Dies hätte durch versenkte bzw. abgedeckte Verschraubungen oder aber durch Schrauben, zu deren Lösung ein besonderer Schlüssel benötigt wird, geschehen können. Damit ist der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls deshalb vorzuwerfen, weil sie an einem solch gefahrgeneigten Spielgerät zur Befestigung Material verwendet hat, was durch Unbefugte offenbar jederzeit gelöst werden konnte." vgl. LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 - 12 O 227/08 (externer Link) | Rn. 9-1519 |
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