| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Fallgruppen
-> Aufsichtspflichten, § 832 BGB
-> Tätigkeiten / Gefahren
-> Schwimmbad
Zu berücksichtigen sind zunächst die natürlichen Gefahren in einem Schwimmbad und das zu erwartende Verhalten der Aufsichtsbedürftigen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass trotz niedrigen Wasserstandes die Möglichkeit besteht, dass ein Kind unter Wasser die Orientierung verliert und dann ggfls. panisch das Falsche macht. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-278 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden "Die Gefahr, dass ein Kind wie I mit den Atemöffnungen unter Wasser gerät, ist bei einem solch geringen Abstand zwischen den Atemöffnungen und der Wasseroberfläche groß. Gerade bei einem Kind mit seinem natürlichen Spieltrieb besteht auch immer die Möglichkeit, dass das Kind anfängt zu toben und dabei das Gleichgewicht verliert. Dieser allgemein bekannte Umstand (...). (...) Bei Kindern ist es oftmals so, dass diese sich gegenseitig "Hochschaukeln" und das Toben noch ausgelassener wird und damit gefährlicher. Ist ein Kind einmal mit dem Kopf unter Wasser, besteht die große Gefahr, dass es die Orientierung verliert und nicht aus eigener Kraft wiederauftauchen kann. Auch dieser Umstand ist allgemein bekannt, (...)" vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link) | Rn. 9-279 |
Wasser ist gefährlich und Kinder unterschätzen diese Gefahren in der Regel. Das erhöht die Maßstäbe der Aufsichtspflicht. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-280 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden "Der Umstand, dass Kinder die Gefährlichkeit von Wasser in aller Regel unterschätzen, ist von den aufsichtsführenden Personen zu berücksichtigen. Er führt dazu, dass der Kindern grundsätzlich einzuräumende Freiraum jedenfalls bei Aktivitäten in Zusammenhang mit Wasser wiederum erheblich eingeschränkt werden muss. Denn die Gefahr, dass ein Kind im Wasser umkommt, ist wesentlich größer, als wenn dieses etwa im Wald spielt oder auf einem Spielplatz, wo bei siebenjährigen Kindern von den Aufsichtsführenden sicherlich nicht mehr verlangt werden kann, dass diese die Kinder jederzeit im Blick haben. Dabei sind die aufsichtsführenden Personen auch nicht verpflichtet, die Kinder jederzeit in Griffweite zu halten, um diese bei einem etwaigen Untertauchen sofort wieder herauszuziehen." vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link) | Rn. 9-281 |
Erhöht sind die Pflichten, wenn
- bekannt ist, dass der Aufsichtsbedürftige Nichtschwimmer ist,
- vorher schon Tauchspiele veranstaltet wurden,
- der Aufsichtsbedürftige die von Wasser ausgehende Gefahr offensichtlich nicht erkante,
Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es der ununterbrochenen Aufsicht. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-282 |
Diese ununterbrochene Aufsicht muss mindestens so ausgestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass Aufsichtsbedürftige untereinander aufpassen. Das wird allerdings erfordern, dass wiederum ausreichend geprüft und bekannt ist, dass die Aufsichtsbedürftigen auch wirklich verantwortungsvoll aufeinander Acht geben und die Gewähr dafür bieten, im Bedarfsfall Meldung machen. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-283 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden "Gemessen an diesen Anforderungen, die Kindern im Rahmen der Beaufsichtigung einen Freiraum zugestehen, haben die Beklagten zu 1. und 2. die sie treffende Aufsichtspflicht verletzt. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht wäre es ihre Aufgabe gewesen, jedenfalls den verstorbenen I B und seinen Bruder, den Kläger zu 3., als bekannte Nichtschwimmer jederzeit so im Auge zu haben, dass im Notfall ein sofortiges Eingreifen möglich gewesen wäre. Alternativ hätten sie sich vergewissern müssen, dass jedenfalls der jeweils andere die beiden Zwillinge in dieser Weise im Auge hat." vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link) | Rn. 9-284 |
|