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  Haftpflichtbuch AH
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Zu berücksichtigen sind zunächst die natürlichen Gefahren in einem Schwimmbad und das zu erwartende Verhalten der Aufsichtsbedürftigen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass trotz niedrigen Wasserstandes die Möglichkeit besteht, dass ein Kind unter Wasser die Orientierung verliert und dann ggfls. panisch das Falsche macht.
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13


 Rn.  9-278


Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-279

Wasser ist gefährlich und Kinder unterschätzen diese Gefahren in der Regel. Das erhöht die Maßstäbe der Aufsichtspflicht.
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13


 Rn.  9-280


Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-281

Erhöht sind die Pflichten, wenn

  • bekannt ist, dass der Aufsichtsbedürftige Nichtschwimmer ist,
  • vorher schon Tauchspiele veranstaltet wurden,
  • der Aufsichtsbedürftige die von Wasser ausgehende Gefahr offensichtlich nicht erkante,
Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es der ununterbrochenen Aufsicht.
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13


 Rn.  9-282


Diese ununterbrochene Aufsicht muss mindestens so ausgestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass Aufsichtsbedürftige untereinander aufpassen. Das wird allerdings erfordern, dass wiederum ausreichend geprüft und bekannt ist, dass die Aufsichtsbedürftigen auch wirklich verantwortungsvoll aufeinander Acht geben und die Gewähr dafür bieten, im Bedarfsfall Meldung machen.
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13


 Rn.  9-283


Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-284