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  Haftpflichtbuch AH
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Für das ordnungsgemäße Abstellen von Müllcontainern sind zunächst verkehrssicherungspflichtig das Abfallentsorgungsunternehmen (für das Abstellen und Sichern nach der Entleerung) als auch der Nutzer / Eigentümer für das Bereithalten bzw. Sichern eines geeigneten Platzes.
vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 23.06.2023, Az. 19a O 23/23


 Rn.  9-1503


Zitat (LG Darmstadt, Urteil vom 23.06.2023, Az. 19a O 23/23) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1504

Werden Sicherungsmaßnahmen notwendig, sind diese - wie stets - auch in angemessenem Umfang auf deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Werden Sicherungsmaßnahmen in der Vergangenheit beseitigt oder entwendet, erhöht dies die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bzw. seiner Erfüllungsgehilfen (Hausmeister). So ist es Aufgabe des Vermieters, die Sicherung von Müllbehältern sicherzustellen.
vgl. AG Ratingen im Urteil vom 18.02.2010, Az. 9 C 468/08


 Rn.  9-1505


Zitat (AG Ratingen im Urteil vom 18.02.2010, Az. 9 C 468/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1506