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Für das ordnungsgemäße Abstellen von Müllcontainern sind zunächst verkehrssicherungspflichtig das Abfallentsorgungsunternehmen (für das Abstellen und Sichern nach der Entleerung) als auch der Nutzer / Eigentümer für das Bereithalten bzw. Sichern eines geeigneten Platzes.
vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 23.06.2023, Az. 19a O 23/23


 Rn.  9-1503


Zitat (LG Darmstadt, Urteil vom 23.06.2023, Az. 19a O 23/23) ein-/ausblenden      

"Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Sachverhalts ist es zu verlangen, dass die Vermieterin Sorge dafür trägt, dass die Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Die Sicherung der Müllcontainer durch die Bremse grundsätzlich ausreichend.
(...)
Denn – wie in dem Hinweisbeschluss vom 13.01.2022 (Bl. 142 d. A.) bereits ausgeführt – liegt die Verantwortung für die nach der Leerung auf die Straße gestellten Müllcontainer zunächst bei dem Entsorgungsunternehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 - 19 U 273/08, BeckRS 2010, 4736, Rn. 46)."

vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 23.06.2023, Az. 19a O 23/23 (externer Link)


 Rn.  9-1504

Werden Sicherungsmaßnahmen notwendig, sind diese - wie stets - auch in angemessenem Umfang auf deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Werden Sicherungsmaßnahmen in der Vergangenheit beseitigt oder entwendet, erhöht dies die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bzw. seiner Erfüllungsgehilfen (Hausmeister). So ist es Aufgabe des Vermieters, die Sicherung von Müllbehältern sicherzustellen.
vgl. AG Ratingen im Urteil vom 18.02.2010, Az. 9 C 468/08


 Rn.  9-1505


Zitat (AG Ratingen im Urteil vom 18.02.2010, Az. 9 C 468/08) ein-/ausblenden      

"Die Beweiserhebung hat ergeben, dass es bereits vor dem hier streitigen Schadensereignis aus März 2008 schon wiederholt dazu gekommen ist, dass die neben dem Parkplatz aufgestellten Müllcontainer in entleertem Zustand bei starkem Wind trotz Arretierung mittels einer „Fußbremse“ weggeweht wurden. Dies bestätigte der Zeuge S., der dort für das Mietobjekt als Hausmeister fungierte und das Herausstellen der Müllcontainer zum Entleeren besorgte. Ihm war der Zustand, dass Müllcontainer wegwehen konnten, bekannt, die Kenntnis ist den Klägern als Vermietern zurechenbar. Zwar wollte der Zeuge S. einem wiederholten Wegwehen der Container dadurch vorbeugen, dass er diese zusätzlich an einem angrenzenden Stahlgitter ankettete, indes wurde nach seinem eigenen Bekunden zwei oder drei der Ketten, mit denen die Container gesichert waren, vor dem Sturm im März 2008 gestohlen. Dies ermöglichte es, dass die bzw. ein nunmehr nicht angeketteter Container durch den Starkwind gegen den Wagen der Beklagten geweht wurde und diesen beschädigte.

Den Klägern bzw. ihrem Hausmeister oblag es, die Container vor dem Sturm zu sichern bzw. die Sicherung zu kontrollieren, da es bereits zuvor zu einem vergleichbaren Schadensfall mit dem PKW der Beklagten gekommen war. In Kenntnis der Umstände war eine Kontrolle geboten und auch zumutbar."

vgl. AG Ratingen im Urteil vom 18.02.2010, Az. 9 C 468/08 (externer Link)


 Rn.  9-1506