Wenn der Nachbar zur Zustimmung zum Fällen eines Grenzbaums verpflichtet gewesen wäre, kann er für das zustimmungslose Fällen keine Ansprüche verfolgen. Denn im Rahmen des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist festzustellen, dass ihm kein Schaden entstanden ist, den die Rechtsordnung missbilligt. vgl. OLG Schleswig-Holstein im Urteil vom 17.10.2017, Az. 3 U 24/17 |
Rn. 9-591 |