Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
   Haftungsprivilegien
   Verschulden
   prozess-rechtlich
       > Substantiierung
       > Feststellungsantrag
       > Grundurteil
       > Prozessstandschaft
       > Rechtskraft
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> prozess-rechtlich -> Feststellungsantrag

Wenn ein eingetretener Schaden schon feststeht, kann (allein) Feststellungsklage erhoben werden, sofern ein weiterer Schaden noch zu erwarten ist.
vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16


 Rn.  9-1976


Zitat (LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1977

Drohender Nutzungsausfallschaden, entstehende Umsatzsteuer und drohende Höherstufungsschäden können im Fall eines Sachschadens die Zulässigkeit eines Feststellungantrages begründen.
vgl. KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21


 Rn.  9-1978


Zitat (KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1979

Das OLG München sieht die Rechtslage diesbezüglich nocht weiter. So kann bei Verletzung eines Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ein bereits eingetretener Schaden genügen, um einen Feststellungsantrag zu begründen. Eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt zukünftiger Schäden sei demnach keine Voraussetzung.
vgl. OLG München, Endurteil vom 07.10.2020 - 10 U 2462/20


 Rn.  9-1980


Zitat (OLG München, Endurteil vom 07.10.2020 - 10 U 2462/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1981

Regressiert ein Versicherer, so kann er dies im Rahmen der bereits erfolgten Zahlungen per Leistungsklage tun. Was er indes nicht machen kann, ist per Feststellungsantrag eine zukünftige Erstattungspflicht an ihn ausurteilen zu lassen. Eine solche Klage wäre unzulässig, weil ein diesbezügliches Rechtsverhältnis fehlt (auch, wenn schon Teile gezahlt worden sind).
vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18


 Rn.  9-1982


Zitat (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1983

Hier müsste der Versicherer auf Feststellung zugunsten seines Versicherungsnehmers klagen.
vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18


 Rn.  9-1984


Zitat (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1985