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Wenn ein eingetretener Schaden schon feststeht, kann (allein) Feststellungsklage erhoben werden, sofern ein weiterer Schaden noch zu erwarten ist. vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16 |
Rn. 9-1976 | Zitat (LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16) ein-/ausblenden "Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung eines darüber hinausgehenden Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759). Dies ist der Fall." vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16 (externer Link) | Rn. 9-1977 |
Drohender Nutzungsausfallschaden, entstehende Umsatzsteuer und drohende Höherstufungsschäden können im Fall eines Sachschadens die Zulässigkeit eines Feststellungantrages begründen. vgl. KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21 |
Rn. 9-1978 | Zitat (KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21) ein-/ausblenden "Diese hat dargetan, dass im Hinblick auf die bei einer Reparatur ihres Fahrzeuges fällig werdende Umsatzsteuer und Nutzungsausfallentschädigung die Möglichkeit weiterer zukünftiger Schäden droht. Das gilt auch im Hinblick auf einen durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung für die Schadensregulierung drohenden Rückstufungsschaden. Ob der Höherstufungsschadens zutreffend dargelegt wurde, kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, da hiermit jedenfalls gerechnet werden muss. Diese Möglichkeit weiterer Schäden reicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, juris). Selbst wenn der Rückstufungsschaden ganz oder z.T. bereits eingetreten sein sollte, bleibt der diesbezügliche Feststellungsantrag zulässig, weil sich der Schaden im Übrigen noch in der Entwicklung befindet (vgl. BGH NJW-RR 2016,759)." vgl. KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21 (externer Link) | Rn. 9-1979 |
Das OLG München sieht die Rechtslage diesbezüglich nocht weiter. So kann bei Verletzung eines Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ein bereits eingetretener Schaden genügen, um einen Feststellungsantrag zu begründen. Eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt zukünftiger Schäden sei demnach keine Voraussetzung. vgl. OLG München, Endurteil vom 07.10.2020 - 10 U 2462/20 |
Rn. 9-1980 | Zitat (OLG München, Endurteil vom 07.10.2020 - 10 U 2462/20) ein-/ausblenden "Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.10.2017 (VersR 2018, 120) klargestellt, dass jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, wie dies hier jeweils zu bejahen ist, die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig ist (Leitsatz 4 und Rn. 49 bei juris)" vgl. OLG München, Endurteil vom 07.10.2020 - 10 U 2462/20 (externer Link) | Rn. 9-1981 |
Regressiert ein Versicherer, so kann er dies im Rahmen der bereits erfolgten Zahlungen per Leistungsklage tun. Was er indes nicht machen kann, ist per Feststellungsantrag eine zukünftige Erstattungspflicht an ihn ausurteilen zu lassen. Eine solche Klage wäre unzulässig, weil ein diesbezügliches Rechtsverhältnis fehlt (auch, wenn schon Teile gezahlt worden sind). vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18 |
Rn. 9-1982 | Zitat (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18) ein-/ausblenden "1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage unzulässig ist, soweit die Klägerin zu 2 die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch sie von allen Ansprüchen freizustellen und ihr zukünftig noch zu leistende Zahlungen zu erstatten. Insoweit behauptet die Klägerin zu 2 kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, NJW-RR 2001, 957, juris Rn. 7 f. mwN).
Im Streitfall begehrt die Klägerin zu 2 insoweit die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig entstehenden Rechtsverhältnis. Denn der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, auf den die Klägerin zu 2 sich stützt, findet nur statt, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Die vom Feststellungsantrag umfassten Ansprüche ständen ihr derzeit nicht gegen den Beklagten zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1966 - III ZR 258/64, VersR 1966, 875, juris Rn. 17; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 86 Rn. 66; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 256 Rn. 34). Daher bestände insoweit auch (noch) kein Freistellungsanspruch (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918, juris Rn. 19; Langheid, in: Rixecker/Langheid, 6. Aufl., § 86 VVG Rn. 28)." vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18 (externer Link) | Rn. 9-1983 |
Hier müsste der Versicherer auf Feststellung zugunsten seines Versicherungsnehmers klagen. vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18 |
Rn. 9-1984 | Zitat (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18) ein-/ausblenden "2. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags (auch) der Klägerin zu 2, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1 freizustellen, bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1966 - III ZR 258/64, VersR 1966, 875, juris Rn. 17; Voit, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 86 Rn. 211; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 86 Rn. 66; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 256 Rn. 34). Allerdings sind die zulässigen Feststellungsanträge der Klägerinnen unbegründet (siehe oben B.I.).
" vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18 (externer Link) | Rn. 9-1985 |
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