Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
        > Anerkenntnis
        > Anscheinsbeweis
        > Vorteilsausgleich
        > Delegation
        > Einwilligung
        > fiktive Abrechnung
        > gestörte Gesamtschuld
        > Haftungseinheit
        > Handlung
        > Mitverschulden
        > Nutzungsausfallentschädigung
        > Quotenvorrecht
        > Sozialadäquanz / sozialadäquates Verhalten
        > Verrichtungsgehilfe
        > Verschulden
        > Verwaltungshelfer & Beliehene
  einzelne Normen
  Fallgruppen
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen -> Handlung

Eine Handlung im haftungsrechtlichen Sinn setzt Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung voraus.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 90/20


 Rn.  9-32


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 90/20) ein-/ausblenden      

"Eine Verletzungshandlung i.S.d. § 823 BGB setzt ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten, das nicht durch physischen Zwang oder durch infolge Fremdeinwirkung ausgelösten unwillkürlichen Reflex veranlasst ist, voraus (BGHZ 29, 103 ff., OLG Köln, NJW-RR 1994, 1052; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1313). Zumindest ein Sturz infolge eines Schubses, bei dem Beklagte die Klägerin mitgerissen hätte, dürfte aber ein solcher infolge Fremdeinwirkung ausgelöster unwillkürlicher Reflex sein."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 90/20 (externer Link)


 Rn.  9-33