"Eine Verletzungshandlung i.S.d. § 823 BGB setzt ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten, das nicht durch physischen Zwang oder durch infolge Fremdeinwirkung ausgelösten unwillkürlichen Reflex veranlasst ist, voraus (BGHZ 29, 103 ff., OLG Köln, NJW-RR 1994, 1052; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1313). Zumindest ein Sturz infolge eines Schubses, bei dem Beklagte die Klägerin mitgerissen hätte, dürfte aber ein solcher infolge Fremdeinwirkung ausgelöster unwillkürlicher Reflex sein."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 90/20 (externer Link)