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  Haftpflichtbuch AH
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Es genügt der Aufsichtspflicht, ein 11 Jahre altes Kind darauf hinzuweisen, dass es keine Spiele, Musik o.ä. auf Tauschbörsen o.ä. herunterladen darf.
vgl. LG Frankfurt 2-03 S 2/18, Az. 2-03 S 2/18


 Rn.  9-248