Es genügt der Aufsichtspflicht, ein 11 Jahre altes Kind darauf hinzuweisen, dass es keine Spiele, Musik o.ä. auf Tauschbörsen o.ä. herunterladen darf.vgl. LG Frankfurt 2-03 S 2/18, Az. 2-03 S 2/18
Rn. 9-248