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Auch wenn ein Reisevertrag in Deutschland abgeschlossen wurde und sich der Vertrag nach deutschem Recht richtet, werden nicht die Verkehrssicherungspflichten nach deutschem Standard Vertragsbestandteil. Vielmehr ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen.
vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12


 Rn.  9-674


Zitat (OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12) ein-/ausblenden      

"Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsstandards und Verkehrssicherungspflichten - auch wenn es sich hier um einen in Deutschland abgeschlossenen, deutschem Reiserecht unterliegenden, zwischen deutschen Vertragsparteien abgeschlossenen Reisevertrag handelt - nicht auf deutsche Maßstäbe abgestellt werden darf, sondern die Besonderheiten des Ziellandes zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 59 ff., Tz. 33; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 315; OLG München RRa 1999, 174 f.; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, Rdnr. 91 zu § 651f BGB). Wer ins Ausland reist, setzt sich erhöhten Risiken aus; er hat die Umwelt, die er in seiner Heimat hat, bewusst verlassen und kann deshalb die heimischen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht als Maßstab seines Sicherungsbedürfnisses heranziehen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 315, m.w.N. aus der Literatur)."
vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12 (externer Link)


 Rn.  9-675

Der Reiseveranstalter muss sich örtliche Leistungserbringer deliktsrechtlich nicht als Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen.
vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12


 Rn.  9-676


Zitat (OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12) ein-/ausblenden      

"Deliktische Ansprüche können sich zwar nicht aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 831 BGB ergeben, weil der Hotelier, dem der Reiseveranstalter die Unterbringung und Verpflegung der Reiseteilnehmer als ihrem ausländischen Leistungsträger übertragen hatte, nicht dessen Verrichtungsgehilfe ist. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Hoteliers (vgl. BGHZ 103, 298, 303, Tz. 21; OLG Düsseldorf NJW- RR 2003, 59 ff., Tz. 55; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 55, 56; NJW-RR 1997, 1483, 1484; NJW-RR 2000, 787, 788)."
vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12 (externer Link)


 Rn.  9-677

Der Reiseveranstalter hat eigene Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Kunden. Er muss die von ihm angebotenen Reiseleistungen nicht nur bei deren erster Aufnahme in den Leistungskatalog prüfen, sondern auch anlasslos zu gegebener Zeit überprüfen. Hierbei muss er alle möglichen Gefahrenstellen (Pool, Treppen, Geländer, Wege etc.) prüfen.
vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12


 Rn.  9-678


Zitat (OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12) ein-/ausblenden      

"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen Verkehrssicherungspflichten zu beachten (BGHZ 103, 298, 303 ff., Tz. 21 ff.; BGH, NJW 2000, 1188, 1190). Indem der Reiseveranstalter an sich fremde Reiseleistungen als eigene anbietet, eröffnet er im Rahmen seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für Dritte. Das verpflichtet ihn, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um seine Kunden vor Schäden zu bewahren, die bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise entstehen können (BGH, NJW 2000, 1188, 1190). Insbesondere muss sich der Reiseveranstalter, der ein Hotel als Leistungsträger unter Vertrag nimmt, vergewissern, dass das Hotel nicht nur den gewünschten oder angebotenen Komfort hat, sondern auch über einen ausreichenden Sicherheitsstandard verfügt. Während er dabei im Inland weitgehend auf die bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Genehmigung und Überwachung vertrauen darf, kann er sich hierauf im Ausland nämlich erfahrungsgemäß keinesfalls verlassen, weil dort vielfach sowohl für die Vorschriften als auch für die behördliche Überwachung andere Maßstäbe gelten. Dort muss der Reiseveranstalter sich deshalb davon überzeugen, dass z. B. von Treppen, Fluren und Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen (BGHZ 103, 298, 305, Tz. 26; vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1994, 1439; NJW-RR 1997, 1483). Hat er das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden, befreit ihn dies nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin zu überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitszustand noch gewahrt ist. Der Reiseveranstalter ist somit aufgrund seiner eigenen gewerblichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, die von ihm durch Leistungsträger verschafften Unterkünfte auch ohne besonderen Anlass den Umständen entsprechend regelmäßig sorgfältig auf ihre Gebrauchssicherheit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel umgehend abstellen zu lassen."
vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013 - 5 U 36/12 (externer Link)


 Rn.  9-679

Diese Kontrollen müssen von einem sachkundigen und gewissenhaften Beauftragten durchgeführt werden.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 - I-21 U 69/14


 Rn.  9-680


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 - I-21 U 69/14) ein-/ausblenden      

"Auch wenn ein Vertragshotel einmal als ordnungsgemäß befunden wurde, befreit dies den Reiseveranstalter nicht, sich regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten vor Ort zu vergewissern, dass der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 - I-21 U 69/14 (externer Link)


 Rn.  9-681