"Im Ergebnis ist daher nach den dargestellten Grundsätzen die Unebenheit der streitgegenständlichen Türschwelle, bei der das Gericht im Rahmen des Ortstermins einen Höhenunterschied von 1-2 cm und eine Breite von 30 cm gemessen hat, in einem Ärztehaus nicht mehr hinnehmbar, insbesondere wenn es sich um einen Behinderteneingang handelt. Die Anforderungen an die Verkehrssicherung werden dabei auch nicht überspannt, da der geringe Schaden an der Türschwelle von der Beklagten nicht zwingend beseitigt werden muss, sondern der Gefahr bereits durch Anbringung eines Hinweisschildes begegnet werden kann."
vgl. AG Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 30.08.2012 - 2k C 39/12 (externer Link)