"Letztlich hat die Klägerin jedenfalls in das mit dem Tanz eines schnellen Disco Fox einhergehende Risiko eingewilligt. Sie hat freiwillig mit dem Beklagten getanzt und das auch über einen längeren Zeitraum von mehreren Minuten (anders im Falle, dass zeitlich keine Möglichkeit des Widerspruchs bestand, OLG Hamburg, Urt. v. 05.10.1999 - 6 U 262/98). Zu ihren Lasten hat sich - zufällig - ein Risiko verwirklicht, dem alle Teilnehmer eines solchen Gesellschaftstanzes auf einer derartigen Veranstaltung in gleichem Maße ausgesetzt gewesen sind. Bei dem Disco Fox handelt es sich um den auf Geburtstagsfeiern und ähnlichen Festen wohl meist verbreiteten Gesellschaftstanz. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin sowohl dessen schnelle Ausführung als auch die üblichen Figuren und Drehungen, bei denen die Partner teils enger, teils loser miteinander tanzen, bekannt waren. Da der Disco Fox grundsätzlich recht schnell und wegen der verschiedenen üblichen Figuren und Drehungen auch raumgreifend ausgeführt wird, kommt es dabei immer wieder zu kleineren Zusammenstößen mit anderen Tänzern und vereinzelten Stürzen. Dies ist den Teilnehmern bewusst und wird in Kauf genommen. Es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wäre deshalb unbillig, wenn derjenige, zu dessen Lasten sich das den Teilnehmern drohende Risiko realisiert hat, gegenüber den anderen Teilnehmern Ersatzansprüche geltend machen könnte. In dem einverständlichen Paartanz auf einer Tanzfläche mit mehreren Tanzpaaren liegt eine bewusste Risikoübernahme, ein Handeln der Klägerin auf eigene Gefahr (anders bei sog. "Rempeltanz", vgl. BGH MDR 2006, 990)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 90/20 (externer Link)