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  Haftpflichtbuch AH
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Die geschädigte Person muss sich um eine Erledigung der Schadenangelegenheit in angemessener Zeit bemühen. Anderenfalls sind die Ansprüche gekürzt, § 254 BGB.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2345


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 Rn.  9-2346

Dabei hat er grundsätzlich freie Hand. Entscheidet er sich für eine Reparatur, obliegen ihm nur die Obliegenheiten einer sinnvollen Auswahl des Reparaturbetriebes und einer aus interessierter Laiensphäre stammende sachgerechten Überwachung der Reparatur.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2347


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 Rn.  9-2348

Auch dann, wenn es einen eintrittspflichtigen Kaskoversicherer auf Seiten des Geschädigten gibt, ist der Geschädigte nicht gehalten, zur Entlasung des Schädigers über diesen eine Reparatur abzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die alleinige Haftung des Schädigers unstreitig oder offensichtlich ist und der Schädiger Ansprüche auch noch nicht zurückgewiesen hat.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2349


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 Rn.  9-2350

Sofern wirtschaftliche Schwierigkeiten die Schadenbearbeitung beim Geschädigten einschränken oder gar verhindern, muss sie dies dem Schädiger bzw. dessen Versicherer anzeigen und zu Vorschüssen auffordern.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2351


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 Rn.  9-2352

Zunächst genügt eine entsprechende Erklärung ohne nähere Einzelheiten. Das OLG Brandenburg fordert ergänzend, dass auf entsprechende Anfrage der Schädigerseite die geschädigte Person die wirtschaftlichen Hinderungsgründe substantiieren muss. An einer solchen Notwendigkeit wird diesseits gezweifelt, auch wenn sie in der Praxis durchaus sachgerecht ist, um den Versicherer des Schädigers zu einem Vorschuss zu bewegen. Da es sich aber nur um die Bitte um angemessene Vorschüsse handeln kann, wird diesseits keine Notwendigkeit gesehen, dass der wirtschaftliche Hintergrund offengelegt wird. Das wäre erst in einem späteren Gerichtsverfahren relevant, wo der Geschädigte dann aber tatsächlich dazu konkreter vortragen müsste.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2353


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 Rn.  9-2354

Eine Kreditaufnahme ist dem Geschädigten unter Umständen abzuverlangen, um die Schadenbearbeitung weiterzubringen. Diese muss ihm aber recht einfach zur Verfügung stehen und insbesondere wirtschaftlich zumutbar sein.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2355


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 Rn.  9-2356

Prozessual ist es dann so, dass der Geschädigte im Zweifelsfall darlegen muss, weshalb er zu einer Kreditaufnahme nicht in der Lage gewesen sei. Beweisbelastet ist im Zweifel aber der Schädiger, weil er das Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB) des Geschädigten beweisen muss.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2357


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 Rn.  9-2358

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 Rn.  9-2359

Nach erfolgter Schadenbehebung ist der Geschädigte gehalten, das Fahrzeug wieder in Besitz und Betrieb zu nehmen. Allenfalls eine minimale Zeit nach Reparatur könnte wegen entgegenstehenden Terminen eine spätere Abholung erklären. Aber vom Grundsatz her endet der zu Schadensersatz führende Nutzungsausfall spätestens mit Beendigung der Reparatur und der Mitteilung der Werkstatt darüber.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2360


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 Rn.  9-2361