"Bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 836 BGB wird das Verschulden des Grundstücksbesitzers vermutet. Dieser muss daher zur Widerlegung der Vermutung darlegen und beweisen, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dabei sind an die Substantiierung und Beweispflichten des Haftpflichtigen hohe Anforderungen zu stellen. Diesen genügt der Vortrag der Beklagten zu 2) nicht. Sie kann sich nicht damit entlasten, dass der Einbau der Balkontür durch eine Fachfirma, nämlich die Streithelferin, erfolgt ist."
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 (externer Link)