"Der Beklagte war als Betreiber einer Waschstraße im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages über eine Autowäsche gehalten, den Waschvorgang so zu gestalten, dass eine Beschädigung des Pkw des Klägers als Nutzer der Waschstraße vermieden wird. Denn der Beklagte hat im Rahmen der ihm gegenüber dem Kläger als seinem Vertragspartner obliegende Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass sichergestellt ist, dass im Falle einer offenkundigen gefährlichen Situation die Abschaltung des Laufbandes der Anlage sofort erfolgt. Eine derart gefahrenträchtige Situation entsteht dann, wenn ein Fahrzeug in der Waschanlage blockiert, das nachfolgende Fahrzeug jedoch gleichwohl weitertransportiert und dadurch aufgeschoben wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Nutzer der Waschanlage und Eigentümer des Fahrzeuges keine Möglichkeit hat, auf die plötzlich aufgetretene Blockade zu reagieren (vgl. AG Braunschweig, Urteil v. 04.02.2014, Az.: 116 C 2943/13).
"
vgl. AG Marl, Urteil vom 02.12.2016 - 16 C 59/16 (externer Link)