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  Haftpflichtbuch AH
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Tiere gelten nach § 90a BGB zwar grundsätzlich als Sachen, sind es aber faktisch nicht. Auch nach Art. 20a GG stehen sie unter besonderem Schutz der Verfassung. Das rechtfertigt es, deren Heilbehandlungskosten auch bzgl. § 251 BGB nicht nach den Grenzen für Sachschäden zu bewerten.


 Rn.  9-2441


Zitat (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2442

Bei den Heilbehandlungskosten für Tiere gelten nicht die Maßstäbe, die bei Beschädigungen von Sachen gelten.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2022 - 27 C 40/21


 Rn.  9-2443


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 Rn.  9-2444

Entgegen § 251 Abs. 2 S. 1 BGB kann bei der Verletzung eines Tieres nach § 251 Abs. 2 S. 2 BGB nicht nur der Wert des tieres verlangt werden, sondern der noch verhältnismäßige Betrag.
vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15


 Rn.  9-2445


Zitat (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2446

Es gibt verschiedene Kriterien bei der Bemessung, welche Behandlungskosten nach § 251 BGB erstattungsfähig sind. Hier sind die Erfolgsaussichten der Behandlung, der vor der Schädigung bestehende Gesundheitszustand, wie lange das Tier bereits im Besitz war, was der Tierhalter ohne Fremdschädigung - also bei eigener Kostentragungspflicht - aufgewendet hätte.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023, Az.: 20 U 36/20


 Rn.  9-2447


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023, Az.: 20 U 36/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2448

Zitat (LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2449

Selbst sehr hohe Behandlungskosten können noch erstattungsfähig sein, auch wenn sie ansonsten das zu erstattende Maß übersteigen würden; das kann dann der Fall sein, wenn sich diese Behandlungskosten erst während der Behandlung (unerwartet) erhöhen.
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14


 Rn.  9-2450


Zitat (LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2451

Bezüglich des Verhaltens des Tierarztes, ein Einschläfern des Tieres zu verweigern, deutet der BGH Bedenken an, dieses Verhalten dem Schädiger anzulasten.
vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15


 Rn.  9-2452


Zitat (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2453

Nicht in die Abwägung sollen die Vermögensverhältnisse des Tierhalters selbst oder das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Schädigers einfließen. Das ist konsequent, weil schon über das Kriterium, was der Tierhalter ohne einen erstattungspflichtigen Schädiger für das Tier ausgegeben hätte, eine Einschränkung darstellt.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023, Az.: 20 U 36/20


 Rn.  9-2454


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023, Az.: 20 U 36/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2455

Der Wert des Tieres spielt ebenfalls keine primäre Rolle. Denn anderenfalls wäre außerhalb der Rassetiere bei Haustieren schnell eine Wertigkeitsgrenze erreicht, die angesichts der Bedeutung des Haustieres für einen Menschen einerseits und Art. 20a GG andererseits doch schnell zu einer Unverhältnismäßigkeit der Behandlungskosten führen würde.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18


 Rn.  9-2456


Zitat (AG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2457

Insbesondere soll der Wert des Tieres grundsätzlich keinen Faktor darstellen, wonach z. B. der sechsfache Wert noch zu erstatten sei, darüber hinaus aber nichts.
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14


 Rn.  9-2458


Zitat (LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2459

Der BGH hat es aber akzeptiert, auch mal einen solchen Faktor als Berechnung des Limits zu akzeptieren, so den dreifachen Wert eines Jack-Russel-Mischlings, welches zu maximal erstattungsfähigen Behandlungskosten von 3.000 € geführt habe.
vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15


 Rn.  9-2460


Zitat (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2461

Im Ergebnis wurden Behandlungskosten von 5.352,28 € für die Behandlung eines Jack-Russell-Terriers noch als verhältnis- und erstattungsfähig ausgeurteilt. Dies wurde damit begründet, dass den Schädiger einen Schuldvorwurf traf und es sich bei dem geschädigten Tier um einen langjährigen Familienhund handelte. Ob dies verallgemeinerungsfähig ist, ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) fraglich.
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14


 Rn.  9-2462


Zitat (LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2463