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  Haftpflichtbuch AH
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Attestkosten sind - ebenso wie Behandlungskosten - nur erstattungsfähig, wenn eine Körperverletzung feststeht, die aus dem Haftungsgrund (z.b. Unfall) stammt.
vgl. BGH im Urteil vom 17.09.2013, Az. VI ZR 95/13


 Rn.  9-2121


Zitat (BGH im Urteil vom 17.09.2013, Az. VI ZR 95/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2122

Die Erstattungsfähigkeit von Attestkosten scheitert nicht daran, dass damit keine Verletzungen verfahrenssicher nachgewiesen werden können. Wenn selbst ein Sachverständigengutachten nur substantiierter Parteivortrag ist und im Fall eines substantiierten Bestreitens im Prozess eine Beweisaufnahme notwendig wird, zeigt sich deutlich, dass der Geschädigte aus eigenen Mitteln ohne gerichtliche Unterstützung ohnehin keine rechtssichere Schadenfeststellung bewirken kann. Es muss ihm aber möglich sein, sich adäquater Mittel zu bedienen, um Beeinträchtigungen festzustellen und schon außerprozessual geltend zu machen. Und zu diesen Möglichkeiten gehört das ärztliche Attest über Verletzungen und ggfls. Behandlungen.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - I-1 U 92/14


 Rn.  9-2123


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - I-1 U 92/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2124