|
| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Schadenpositionen / Schäden
-> Personenschäden
-> verletzungsbedingte Kosten
-> Attestkosten
Attestkosten sind - ebenso wie Behandlungskosten - nur erstattungsfähig, wenn eine Körperverletzung feststeht, die aus dem Haftungsgrund (z.b. Unfall) stammt. vgl. BGH im Urteil vom 17.09.2013, Az. VI ZR 95/13 |
Rn. 9-2121 | Zitat (BGH im Urteil vom 17.09.2013, Az. VI ZR 95/13) ein-/ausblenden "Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht." vgl. BGH im Urteil vom 17.09.2013, Az. VI ZR 95/13 | Rn. 9-2122 |
Die Erstattungsfähigkeit von Attestkosten scheitert nicht daran, dass damit keine Verletzungen verfahrenssicher nachgewiesen werden können. Wenn selbst ein Sachverständigengutachten nur substantiierter Parteivortrag ist und im Fall eines substantiierten Bestreitens im Prozess eine Beweisaufnahme notwendig wird, zeigt sich deutlich, dass der Geschädigte aus eigenen Mitteln ohne gerichtliche Unterstützung ohnehin keine rechtssichere Schadenfeststellung bewirken kann. Es muss ihm aber möglich sein, sich adäquater Mittel zu bedienen, um Beeinträchtigungen festzustellen und schon außerprozessual geltend zu machen. Und zu diesen Möglichkeiten gehört das ärztliche Attest über Verletzungen und ggfls. Behandlungen. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - I-1 U 92/14 |
Rn. 9-2123 | Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - I-1 U 92/14) ein-/ausblenden "ntgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Einholung eines Attestes in der Regel auch im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich, weil das Attest dem Geschädigten die Möglichkeit gibt, seinen auf der Körperverletzung beruhenden Anspruch gegenüber dem Schädiger zu belegen und im Streitfalle substantiiert darzulegen. Die Erforderlichkeit scheitert nicht daran, dass die Vorlage eines Attestes zum Nachweis der Verletzung in der Regel nicht ausreichend ist. Denn es ist die freie Entscheidung des Schädigers, die durch das ärztliche Attest belegte Verletzung nicht anzuerkennen und es insoweit gegebenenfalls auf eine Beweisaufnahme ankommen zu lassen. Dies kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen." vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - I-1 U 92/14 (externer Link) | Rn. 9-2124 |
|