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Ein Bademeister im Schwimmbad hat viele Aufgaben. Neben der Sicherung des Schwimmbetriebes hat er Umkleiden und Liegebereiche im Auge zu behalten als auch z.B. die Technik (Pumpen und Filter) und Wasserqualität zu prüfen. Die Vielfältigkeit der Aufgaben bedeutet auch, dass ein Bademeister nicht so umfangreiche Aufsichtspflichten für einen Gast hat, wie jemand, der dessen Aufsichtspflicht übernommen hat. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-200 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden "Eine durch Übernahme der Betreuung eines Kindes übernommene Aufsichtspflicht stellt höhere Anforderungen an den Betreuer als es dem Pflichtenkreis eines Bademeisters entspricht (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 02.02.1994, Az. 1 U 1278/90). Dies ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Tätigkeiten. Ein Bademeister in einem öffentlichen Schwimmbad soll den dortigen Badebetrieb insgesamt überwachen. Ein Betreuer einer Kindergruppe hat allein die Aufgabe, für deren Wohl zu sorgen. Die Aufgaben eines Bademeisters sind also sehr viel weitergehend. Er hat nicht nur die Pflicht, das Schwimmbecken selbst zu überwachen, sondern muss auch die anderen Bereiche eines Schwimmbades kontrollieren, z.B. den Bereich der Umkleiden oder beispielsweise auch etwaige Liegebereiche. Zudem muss er nicht nur den Schwimmbetrieb als solchen überwachen, sondern er muss auch die technischen Aspekte des Schwimmbades im Auge behalten, indem er z.B. die Wasserqualität überprüft oder die Funktionsweise der vorhandenen Filter." vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link) | Rn. 9-201 |
Begeht der Bademeister eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, so tritt eine Beweislastumkehr ein. Ihn trifft dann die Beweislast dafür, dass diese grobe Pflichtverletzung nicht kausal war für den eingetretenen Schaden. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-202 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden "Grober Behandlungsfehler in diesem Sinne ist ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, wenn aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, wie er einem Arzt unterlaufen kann (BGH, Urteil vom 17.2015, Az. VI ZR 476/14). Die Überwachungspflichten eines Bademeisters sind als derartige Berufspflichten zum Schutze von Leib und Leben zu qualifizieren (BGH, NJW 1962, Seite 959; ders., Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 Rn. 25). Bademeister haben die besondere Pflicht, durch ordnungsgemäße Überwachung des Badebetriebs Leib und Gesundheit der Badegäste vor Badeunfällen zu schützen (BGH, Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 Rn. 25). Die Interessenlage ist auch vergleichbar der Situation im Rahmen der Arzthaftung. Aus dem Schwimmbetrieb resultieren spezielle Gefahren insbesondere für Gesundheit und Leben der Badegäste. Eben diesen Gefahren soll die Badeaufsicht entgegenwirken. Zudem ist es - wie schon der vorliegende Fall zeigt - nach einem Badeunfall aufgrund der körpereigenen Prozesse häufig nicht mehr möglich, exakt aufzuklären, was genau im Rahmen des Badeunfalls geschehen ist (BGH, Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 Rn. 2)." vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link) | Rn. 9-203 |
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