Das Nichttragen eines Helms kann ein Mitverschulden an den Verletzungsfolgen begründen, wenn und soweit im vergleichbaren Verkehrskreis bei der vergleichbaren Fortbewegung mit dem Fahrrad das Helmtragen gewöhnlich ist.
So kann das Nichttragen eines Helmes bei gefährlichen Fahrten, wie Radrennen, Mitverschulden zu begründen.
Aber (zumindest) bis in das Jahr 2014 hat sich nach der Rechtsprechung das Helmtragen für Erwachsene im Straßenverkehr nicht hinreichend etabliert als dass das Nichttragen ein Mitverschulden darstellen würde. |
Rn. 9-1883 |