Auch Stiefeltern können aufsichtspflichtig sein. Dies kann jedenfalls dann gelten, wenn diese mit einem Elternteil und dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass nur die leiblichen Eltern Gebote und Verbote aufstellen. vgl. LG Frankfurt 2-03 S 2/18, Az. 2-03 S 2/18 |
Rn. 9-226 |