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  Haftpflichtbuch AH
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Der Geschädigte darf zwar einen Schaden alsbald und aus eigenem Vermögen beseitigen; ihn trifft aber in aller Regel keine Pflicht dazu. Allein, wenn ein Zuwarten als Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB zu erkennen ist, wäre der Geschädigte zu einer zeitnahen Reparatur verpflichtet. Da der Geschädigte also in aller Regel Zuwarten darf, trifft den Schädiger das Risiko von Preissteigerungen.
vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19


 Rn.  9-2175


Zitat (BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2176

Allgemein (allerdings nicht beim kleinen Schadensersatz) gilt, dass ein Schaden, der noch nicht vollständig im Rahmen der Ersatzpflicht beglichen ist, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berechnet wird.
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21


 Rn.  9-2177


Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2178

Beim kleinen Schadensersatz (nach Kauf) kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Hier werden Leistung und Gegenleistung zum Vertragszeitpunkt gegenübergestellt .
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21


 Rn.  9-2179


Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2180