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Der Geschädigte darf zwar einen Schaden alsbald und aus eigenem Vermögen beseitigen; ihn trifft aber in aller Regel keine Pflicht dazu. Allein, wenn ein Zuwarten als Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB zu erkennen ist, wäre der Geschädigte zu einer zeitnahen Reparatur verpflichtet. Da der Geschädigte also in aller Regel Zuwarten darf, trifft den Schädiger das Risiko von Preissteigerungen. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19 |
Rn. 9-2175 | Zitat (BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19) ein-/ausblenden "Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Februar 2007 - 4 U 470/06-153, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, ZfSch 1997, 253, juris Rn. 6; Oetker in Münch-KommBGB, 8. Aufl., § 254 Rn. 90)." vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19 (externer Link) | Rn. 9-2176 |
Allgemein (allerdings nicht beim kleinen Schadensersatz) gilt, dass ein Schaden, der noch nicht vollständig im Rahmen der Ersatzpflicht beglichen ist, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berechnet wird. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 |
Rn. 9-2177 | Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21) ein-/ausblenden "1. Abweichend von der allgemeinen Regel, dass es für die Berechnung des konkreten Schadens - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt, ist für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich." vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 (externer Link) | Rn. 9-2178 |
Beim kleinen Schadensersatz (nach Kauf) kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Hier werden Leistung und Gegenleistung zum Vertragszeitpunkt gegenübergestellt . vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 |
Rn. 9-2179 | Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21) ein-/ausblenden "1. Abweichend von der allgemeinen Regel, dass es für die Berechnung des konkreten Schadens - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt, ist für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Die Bemessung des kleinen Schadensersatzes hat vom objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen, bei dessen Bestimmung die mit der Prüfstanderkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko dem Kläger nachteiliger behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen sind. Denn das Wertverhältnis der vertraglich geschuldeten Leistungen ändert sich nicht dadurch, dass eine der Leistungen nachträglich eine Auf- oder Abwertung erfährt; der Vertrag wird dadurch nicht günstiger oder ungünstiger (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 23)." vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 (externer Link) | Rn. 9-2180 |
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