"1. Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 HaftPflG liegt nicht vor, wenn eine Straßenbahn einen Unfall vermeiden kann, indem sie, ohne eine Gefahrenbremsung vorzunehmen, die Geschwindigkeit stärker herabsetzt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Betriebsunternehmer.
2. Einen die Schienen unachtsam überquerenden Fußgänger trifft ein erhebliches Mitverschulden (hier 70%). Die Betriebsgefahr der Bahn tritt nicht in jedem Fall völlig hinter dieses zurück."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 U 15/14 (externer Link)