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Die Verkehrssicherungspflichten bezüglich des Fallens von Baumfrüchten oder kleinen Ästen gelten die allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht. Es ist also nicht erforderlich, Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die jedem vor Augen stehen müssen.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15


 Rn.  9-1283


Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15) ein-/ausblenden      

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH VersR 2010, 544 ff). Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen hat sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um einen Dritten vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 605 ff). Deshalb muss nicht vor Gefahren geschützt werden, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (vgl. BGH NJW 1985, 1076 ff)."
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15 (externer Link)


 Rn.  9-1284

Heruntergefallene kleine Äste oder Baumfrüchte sind aber absolut gewöhnlich und müssen vom Verkehrsteilnehmer erkannt werden, zumal er sich bei jeder Fortbewegungsart den Umständen anzupassen hat (z.B. Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, Zustand des Verkehrsweges).
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15


 Rn.  9-1285


Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15) ein-/ausblenden      

"Dass von einem Baum auch im Sommer kleine Äste und - wie hier - auch Eicheln herunterfallen können, ist nicht ungewöhnlich. Damit muss auch jeder Benutzer des Weges rechnen. Darauf kann er sich auch ohne weiteres selbst einstellen und schützen, wenn er die gebotene eigene Vorsicht walten lässt, insbesondere sich auf dem Fahrradweg unter Berücksichtigung des Fahrens auf Sicht bewegt und nicht in Schattenbereiche ohne entsprechende Reduzierung seiner Geschwindigkeit einfährt."
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15 (externer Link)


 Rn.  9-1286

Selbst dann, wenn man strengere Kontroll- und Reinigungspflichten annimmt, könnten Äste und Baumfrüchte jederzeit herunterfallen, so dass auch ein Reinigen vor einigen Tagen eine Verkehrssicherheit an einem bestimmten Folgetag nicht sichergestellt hätte.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15


 Rn.  9-1287


Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15) ein-/ausblenden      

"Selbst wenn man jedoch im vorliegenden Fall verlangen wollte, dass die Stadt diesen Bereich - wie von der Klägerseite gefordert - einmal pro Woche kontrollieren und ggfs. reinigen müsste, könnte nicht festgestellt werden, dass die dann anzunehmende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für den Sturz des Klägers geworden ist. Denn Äste und Eicheln können je nach Temperatur und sonstiger Wetterlage (Trockenheit, Wind) - nach Darstellung der Klägerseite war es sehr trocken - auch in einem Zeitfenster von einer Woche in einem Umfang auf den Radweg fallen, dass es möglicherweise auch dann zum Sturz des Klägers gekommen wäre."
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2016 - 2 O 203/15 (externer Link)


 Rn.  9-1288