Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
        > Ausgleichsanspruch, § 906 Abs. 2 BGB analog
        > Bäume, Pflanzen, Wurzeln
      Presse & Veröffentlichungen
      Permanent Make-Up
      Produkthaftung
      Reisen
      Reitunterricht
      Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
      Strom & Stromschäden
      Sturz: wegen....
      Tätowiererhaftung
      Tierhalter- & -hüterhaftung
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Nachbarn -> Ausgleichsanspruch, § 906 Abs. 2 BGB analog

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 BGB ist kein Schadensersatzanspruch. Deshalb kommt bei - allein - Vorliegen dieser Anspruchsgrundlage kein Schmerzensgeldanspruch in Betracht, vgl. § 253 Abs. 2 BGB.
vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2010 - V ZR 142/09


 Rn.  9-587


Zitat (BGH, Urteil vom 23.07.2010 - V ZR 142/09) ein-/ausblenden      

"c) Nach diesen Grundsätzen scheidet die Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen bei der Prüfung, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht, nicht von vornherein aus; Relevanz können sie bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks haben, wenn nämlich Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herbeiführung von Gesundheitsstörungen geeignet sind (Senat, BGHZ 49, 148, 153 f.; Urt. v. 19. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1319). Das bedeutet jedoch nicht, dass in einem solchen Fall eine Entschädigung in der Form des Schmerzensgeldes für die erlittene Gesundheitsverletzung zu zahlen ist. Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf Stimmen in der Literatur (Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rdn. 77 und 110; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2. Halbband, § 85 II 5; Gerlach, Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, S. 236 ff.) beruft, bleibt das erfolglos. Zwar befürworten die genannten Autoren (ebenso Staudinger/Kohler, Einl. zum UmweltHR [2002], Rdn. 120, siehe aber auch Rdn. 219) die Einbeziehung von Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege der Analogie. Ob dem zu folgen ist, kann indes offen bleiben, denn sie sprechen sich nicht dafür aus, dass als Folge davon neben der Entschädigung für vermögenswerte Nachteile auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt werden kann. Lediglich Spindler (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 253 Rdn. 10) und Däubler (JuS 2002, 625, 626 f.) bejahen einen Schmerzensgeldanspruch auf der Grundlage von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Diese Autoren verkennen jedoch, dass der Ausgleichsanspruch ungeachtet des Umstands, dass die auf seiner Grundlage zu zahlende Entschädigung im Einzelfall die Höhe des vollen Schadensersatzes erreichen kann (Senat, BGHZ 142, 66, 70), kein Schadensersatzanspruch ist (siehe oben unter b)); Voraussetzung für die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ist jedoch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs (§ 253 Abs. 2 BGB). Fehlt es - wie hier - daran, ist die Vorschrift in § 253 Abs. 2 BGB auch nicht entsprechend anwendbar (Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdn. 77). Auch kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine "Parallelwertung im Bundesimmissionsschutzgesetz" stützen, denn nach § 14 Satz 2 BImSchG kann unter den dort genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden. Das ist, wie gesagt, etwas anderes als die Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB."
vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2010 - V ZR 142/09 (externer Link)


 Rn.  9-588