"c) Nach diesen Grundsätzen scheidet die Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen bei der Prüfung, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht, nicht von vornherein aus; Relevanz können sie bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks haben, wenn nämlich Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herbeiführung von Gesundheitsstörungen geeignet sind (Senat, BGHZ 49, 148, 153 f.; Urt. v. 19. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1319). Das bedeutet jedoch nicht, dass in einem solchen Fall eine Entschädigung in der Form des Schmerzensgeldes für die erlittene Gesundheitsverletzung zu zahlen ist. Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf Stimmen in der Literatur (Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rdn. 77 und 110; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2. Halbband, § 85 II 5; Gerlach, Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, S. 236 ff.) beruft, bleibt das erfolglos. Zwar befürworten die genannten Autoren (ebenso Staudinger/Kohler, Einl. zum UmweltHR [2002], Rdn. 120, siehe aber auch Rdn. 219) die Einbeziehung von Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege der Analogie. Ob dem zu folgen ist, kann indes offen bleiben, denn sie sprechen sich nicht dafür aus, dass als Folge davon neben der Entschädigung für vermögenswerte Nachteile auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt werden kann. Lediglich Spindler (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 253 Rdn. 10) und Däubler (JuS 2002, 625, 626 f.) bejahen einen Schmerzensgeldanspruch auf der Grundlage von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Diese Autoren verkennen jedoch, dass der Ausgleichsanspruch ungeachtet des Umstands, dass die auf seiner Grundlage zu zahlende Entschädigung im Einzelfall die Höhe des vollen Schadensersatzes erreichen kann (Senat, BGHZ 142, 66, 70), kein Schadensersatzanspruch ist (siehe oben unter b)); Voraussetzung für die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ist jedoch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs (§ 253 Abs. 2 BGB). Fehlt es - wie hier - daran, ist die Vorschrift in § 253 Abs. 2 BGB auch nicht entsprechend anwendbar (Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdn. 77). Auch kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine "Parallelwertung im Bundesimmissionsschutzgesetz" stützen, denn nach § 14 Satz 2 BImSchG kann unter den dort genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden. Das ist, wie gesagt, etwas anderes als die Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB."
vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2010 - V ZR 142/09 (externer Link)